Gebühren / Honorare

Notargebühren

Die durch den Notar zu erhebenden Gebühren sind bundeseinheitlich im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt. Entgegen einem weit verbreiteten Irrtum sind Notargebühren daher in ganz Deutschland gleich und unterscheiden sich insbesondere nicht von Bundesland zu Bundesland.


Maßgebend für die Höhe der Gebühren ist der Wert des Geschäfts. Anhand des Geschäftswerts errechnen sich die Gebühren auf Grundlage des Kostenverzeichnisses (KV zum GNotKG). Dabei handelt es sich um eine degressiv gestaltete Gebührentabelle; dies bedeutet, dass die Gebühr nicht linear mit dem Wert des Geschäfts ansteigt, sondern die Steigerung der Gebühren niedriger ausfällt, je höher der Geschäftswert ist.

Für die Gebühren ist weiter entscheidend, in welchem Umfang der Notar mit der Durchführung oder Abwicklung von Verträgen beauftragt wird. Wird beispielsweise im Rahmen eines Kaufvertrages eine Löschungsbewilligung eingeholt und die Kaufpreiszahlung überwacht (wie regelmäßig), so entstehen hierdurch gesonderte Gebühren.

Zu beachten ist auch, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits die Aufforderung an den Notar, einen Vertragsentwurf zu erstellen, die sog. Entwurfsgebühr auslöst. Diese Gebühr wird auf die später anfallende Beurkundungsgebühr angerechnet; sollte es nicht zu einer Beurkundung kommen, ist der Notar verpflichtet, die bereits angefallenen Gebühren in Rechnung zu stellen. Dem Notar steht dabei kein Ermessensspielraum zur Verfügung! Es ist daher zu empfehlen, nicht voreilig den Notar mit der Erstellung eines Entwurfs zu beauftragen, wenn der Beurkundungswunsch noch nicht gefestigt ist.

Wir erhalten immer wieder Anrufe von Mandanten, welche nach einem Nachlass bzw. einer Ermäßigung der Gebühren fragen. Es ist dem Notar von Gesetzeswegen strikt untersagt, Nachlässe oder Ermäßigungen zu bewilligen. Der Bundesgerichtshof hat sogar entschieden, dass sich in einem solchen Fall Notar und Mandant wegen Bestechlichkeit bzw. Bestechung strafbar machen.

Einzelbeispiele

Bei Grundstückskaufverträgen oder Übergabeverträgen ist der Wert der Immobilie maßgebend. Im Regelfall wird der Kaufpreis zugrunde gelegt. Jedoch spielen bei der Gebührenberechnung auch gegebenenfalls vorhandene, zu löschenden Grundpfandrechte eine Rolle und in welcher Höhe diese valutieren. Aus diesen Gründen kann in den seltensten Fällen bereits vorab die exakte Höhe der Notargebühren berechnet werden.

Für die Berechnung der Gebühren bei der Erstellung von Testamenten bzw. Erbverträgen ist das Vermögen des Testierenden, über welches er in der letztwilligen Verfügung disponiert, maßgebend. Schulden sind vom Aktivvermögen abzuziehen.

Bei Vorsorgevollmachten ist der maßgebende Wert die Hälfte des Aktivvermögens (also ohne Abzug der Schulden).

Bei Eheverträgen hängen die Gebühren maßgeblich vom Inhalt des Ehevertrags ab. Meist werden in Eheverträgen oder Scheidungsfolgevereinbarungen auch Regelungen zum Unterhalt, zum Versorgungsausgleich oder zum Zugewinnausgleich getroffen, welche allesamt separat zu bewerten sind. In der Regel sind hier sowohl Vermögens- als auch Einkommensverhältnisse der Beteiligten maßgebend.

 

Weitergehende Informationen finden Sie auf der Homepage der Bundesnotarkammer (www.bnotk.de) oder auf www.gnotkg.de (mit Berechnungsbeispielen).

Rechtsanwaltsgebühren

im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) hat der Gesetzgeber Gebühren für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen (Beratung und Vertretung) geregelt. Diese Regelungen kommen immer dann zur Anwendung, wenn zwischen Rechtsanwalt und Mandant keine individuelle Honorarvereinbarung abgeschlossen wird.

Die Gebühren nach dem RVG richten sich in zivilrechtlichen Angelegenheiten nach dem Gegenstandswert (Streitwert). Der Streitwert ist zu bemessen an dem wirtschaftlichen Interesse des Mandanten, sofern nicht eine konkrete Geldleistung gefordert oder der streitgegenständliche Anspruch wirtschaftlich in Geld bestimmbar ist. 

Daneben gibt es so genannte Betragsrahmengebühren, welche beispielsweise im Strafrecht zur Anwendung kommen. Hier hat der Gesetzgeber dem Rechtsanwalt ein Ermessen eingeräumt, in welcher Höhe er Gebühren beansprucht, welche sich jedoch innerhalb des festgelegten Betragsrahmens zu bewegen haben. Da sich unsere anwaltliche Tätigkeit nahezu ausschließlich auf zivilrechtliche Streitigkeiten beschränkt, soll hier auf die Betragsrahmengebühren nicht näher eingegangen werden.

Die vom Gesetzgeber vorgegebenen Rechtsanwaltsgebühren berücksichtigen selbstverständlich nicht die Kosten des Rechtsanwalts, welche dieser zur Unterhaltung seiner Kanzlei aufzuwenden hat. So sind die Gebühren für den „Wohnzimmer-Anwalt“ genauso hoch wie für denjenigen Anwalt, der ein großes Büro mit einer entsprechenden Anzahl an Angestellten unterhalten muss.

Wir vereinbaren daher mit unseren Mandanten regelmäßig von dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abweichende Honorare, welche die Wirtschaftlichkeit unserer anwaltlichen Tätigkeit sicherstellen sollen. Das Mindesthonorar sind jedoch immer die gesetzlichen Gebühren.

Für ein erstes Beratungsgespräch dürfen von Gesetzes wegen nur bis zu € 226,10 in Rechnung gestellt werden. Die Höhe der Gebühr legt der Rechtsanwalt nach seinem Ermessen anhand verschiedener Kriterien (Dauer des Gesprächs, Schwierigkeit der Angelegenheit, finanzielle Verhältnisse des Mandanten, Gegenstandswert, Eilbedürftigkeit) fest. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist eine Erstberatung eine „pauschale, überschlägige Einstiegsberatung.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer unter https://www.brak.de/fuer-anwaelte/gebuehren-und-honorare/.